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745 24 53

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. November 2024 (745 24 53)

Basel-Landschaft · 2021-08-02 · Deutsch BL

Ungeachtet des Meldeverhaltens der versicherten Person sind bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen – abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 26. Februar 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Revision des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) und die revidierte Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen zu dieser EL-Reform halten in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Daher sind Berechnungen nach altem und nach neuem Recht im Sinne von Vergleichsrechnungen einander gegenüber zu stellen. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen setzt voraus, dass der EL-Anspruch bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, bezieht die Versicherte doch seit dem 1. Januar 2014 EL zu ihrer IV-Rente. 2.2 In Nachachtung dieser übergangsrechtlichen Regelung hat die Ausgleichskasse bei der Beurteilung des EL-Anspruchs der Versicherten in der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 6. Dezember 2023 festgestellt, dass das alte Recht für die Versicherte günstiger sei. Entsprechend hat sie die EL nach den alten, bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelungen bemessen. Dass bei dieser Sachlage vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wird von der Versicherten nicht in Frage gestellt.

E. 3 Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'053.95 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwerteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. November 2024 (745 24 53) Ergänzungsleistungen Ungeachtet des Meldeverhaltens der versicherten Person sind bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen – abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch B. , wiederum vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A.1 Die 1963 geborene und seit 10. Juli 2020 verbeiständete A. bezieht seit dem 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Anlässlich einer Revision im Jahr 2021 überprüfte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den EL-Anspruch der Versicherten. Mit Verfügung vom 2. August 2021 lehnte sie einen Leistungsanspruch infolge Einnahmeüberschusses ab 1. September 2016 ab. Zugleich forderte sie zu Unrecht ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 43'810.-- zurück. Eine Korrektur dieser Verfügung erfolgte am 20. August 2021, weil die IV-Rente der Versicherten fälschlicherweise doppelt berücksichtigt wurde. Bei der Berechnung der Miteigentumsanteile der Versicherten an den Liegenschaften in W. und X. (Y. ) stützte sie sich auf die internationale Steuerausscheidung zur Staatssteuer 2020, wonach der Repartitionswert für die beiden Liegenschaften in Y. Fr. 244'013.-- betrug. Ein EL-Anspruch resultierte daraus jedoch nicht. Aufgrund der von der Versicherten eingereichten rektifizierten internationalen Steuerausscheidung der Steuerverwaltung Baselland vom 20. Januar 2022 berechnete die Ausgleichkasse den Miteigentumsanteil der Versicherten an den Liegenschaften in Y. per 1. Januar 2020 neu. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 sprach sie der Versicherten EL in Höhe von Fr. 796.-- monatlich ab 1. Januar 2021 zu. A.2 Die gegen die Verfügung vom 27. Januar 2022 von der Versicherten, vertreten durch B. , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, erhobene Einsprache vom 25. Februar 2022 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. März 2022 ab. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt Matthias Steiner am 12. April 2022 im Namen und Auftrag der Versicherten Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren-Nr. 745 22 112) ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass bei den Liegenschaften in Y. nicht der Repartitionswert, sondern der Verkehrswert einzusetzen sei. In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 pflichtete die Ausgleichskasse der Versicherten bei, dass bei der Berechnung der Liegenschaftswerte der Verkehrswert massgebend sei. Sie erklärte sich bereit, unter Mitwirkung der Versicherten die erforderlichen Abklärungen zur Ermittlung der Verkehrswerte vorzunehmen und gestützt auf die Ergebnisse den EL-Anspruch rückwirkend per 1. September 2016 neu zu berechnen. In der Folge hiess das Kantonsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2022 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid und die Verfügungen vom 2. und 20. August 2021 sowie vom 27. Januar 2023 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. A.3 In Nachachtung des kantonsgerichtlichen Urteils ermittelte die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 die EL ab 1. September 2016 bis 31. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Verkehrswerte der Liegenschaftsanteile der Versicherten in Y. neu. Nach Abzug der bereits bezogenen EL-Leistungen ergab sich ein Betrag zu Gunsten der Versicherten in Höhe von Fr. 21'326.--. Diesen Betrag verrechnete die Ausgleichskasse mit der offenstehenden Rückforderung vom 8. (richtig 2.) August 2021, wobei sie den Rückforderungsbetrag mit Fr. 39'233.-- bezifferte. Dadurch reduzierte sich die Rückforderung auf Fr. 17'907.--. Diese Verfügung bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024. B. Hiergegen reichte die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragte, es seien die Verfügung vom 6. Dezember 2023 samt Berechnungen für die Jahre 2022 und 2023 aufzuheben und durch eine korrigierte Verfügung zu ersetzen. Weiter sei der EL-Anspruch für die Zeitspanne von September 2016 bis Januar 2023 zu ermitteln und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie der Ausgleichskasse die aktuellen Bankbelege durch ihre Beiständin im Jahr 2022 habe zukommen lassen. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig nachgekommen. Die Ausgleichskasse habe es deshalb unberechtigterweise unterlassen, die tatsächlichen Werte des Sparguthabens der Jahre 2022 und 2023 bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs einzusetzen. Ausserdem sei die Verrechnung ihres EL-Anspruchs mit der in der Verfügung vom 2. August 2021 bestimmten Rückforderungsschuld nicht zulässig, da diese Rückforderungsverfügung mit kantonsgerichtlichem Urteil vom 22. Dezember 2022 aufgehoben worden und somit rechtsungültig sei. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. In der Replik vom 5. Juli 2024 hielt die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie führte zudem an, dass es ihr weder möglich noch zumutbar sei, aufgrund der Akten den Bestand bzw. die Höhe ihres EL-Anspruchs zu überprüfen. Die Ausgleichskasse habe deshalb eine Verfügung zu erlassen, in welcher sie die Leistungsansprüche unter Angabe der Anspruchsgrundlagen aufführe. E. Mit Duplik vom 12. August 2024 vertrat die Ausgleichskasse die Ansicht, dass die Berechnung des EL-Anspruchs gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2023 korrekt sei und sie deshalb keinen Anlass habe, von ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde abzuweichen. F. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 26. Februar 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Revision des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) und die revidierte Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen zu dieser EL-Reform halten in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Daher sind Berechnungen nach altem und nach neuem Recht im Sinne von Vergleichsrechnungen einander gegenüber zu stellen. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen setzt voraus, dass der EL-Anspruch bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, bezieht die Versicherte doch seit dem 1. Januar 2014 EL zu ihrer IV-Rente. 2.2 In Nachachtung dieser übergangsrechtlichen Regelung hat die Ausgleichskasse bei der Beurteilung des EL-Anspruchs der Versicherten in der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 6. Dezember 2023 festgestellt, dass das alte Recht für die Versicherte günstiger sei. Entsprechend hat sie die EL nach den alten, bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelungen bemessen. Dass bei dieser Sachlage vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wird von der Versicherten nicht in Frage gestellt. 3. Die in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 berechneten Verkehrswerte betreffend die Liegenschaftsanteile der Versicherten in Y. werden im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der EL-Berechnung für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2023 eingesetzten anrechenbaren Liegenschaftswerte zu beanstanden wären, weshalb darauf abzustellen ist. Strittig ist jedoch, ob die Ausgleichskasse in den EL-Berechnungen für die Jahre 2022 und 2023 zu Recht jeweils ein Sparguthaben von Fr. 129'701.--, das dem Vermögensstand per 31. Dezember 2020 bzw. 1. Januar 2021 entspricht, berücksichtigt hat. Weiter sind sich die Parteien uneinig, ob die mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 ermittelte Nachzahlung in Höhe von Fr. 21'326.-- mit der offenen Rückforderung verrechnet werden darf. Weiter beanstandet die Versicherte die Höhe der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Verfügung vom 2. August 2021. 4.1 Die Versicherte macht in Bezug auf den in den EL-Berechnungen eingesetzten Vermögensstand geltend, dass die Ausgleichskasse in ihren Berechnungen sowohl für das Jahr 2022 als auch für das Jahr 2023 fälschlicherweise auf das am 1. Januar 2021 bestandene Sparguthaben abgestellt habe. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die Versicherte in Verletzung ihrer Meldepflicht Anfang 2022 keine Belege über den Vermögensstand per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 eingereicht habe. Sie habe deshalb das zuletzt am 7. Januar 2021 gemeldete Sparguthaben als massgebend erachtet. Eine Vermögensänderung sei ihr erst am 13. Februar 2023 mitgeteilt worden. Der angegebene Vermögensstand habe aufgrund der Verletzung der Meldepflicht erst per 1. Februar 2023 berücksichtigt werden können (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2024). 4.2.1 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt somit Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Personen während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im EL-Bereich wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV ist so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). Eine Neuberechnung der EL wegen Vermögensverminderung ist auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Jahr (Art. 25 Abs. 3 ELV; ZAK 1990 S. 404). 4.2.3 Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte die Zins- und Kapitalbescheinigungen ihrer Bankkonten bei der C. per 31. Dezember 2021 bzw. 1. Januar 2022 und per 31. Dezember 2022 bzw. 1 Januar 2023 erst zusammen mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 eingereicht habe. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2022 im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Verfahren-Nr. 745 22 112) dem Gericht eine Aufstellung der Bank über ihr Kontoguthaben per 5. August 2022 zukommen liess, welche der Ausgleichskasse sodann am 12. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Zins- und Kapitalbescheinigungen per 31. Dezember 2022 sind am 13. Februar 2023 bei der Ausgleichskasse eingegangen (vgl. Eingangsstempel). Aufgrund dieser Sachlage ist zumindest für das Jahr 2023 davon auszugehen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt, hat doch die Versicherte die Kontoauszüge unverzüglich nach Erhalt eingereicht. 4.3.1 Die Frage, ob die Versicherte der Meldepflicht betreffend Änderungen des Vermögensstandes für das Jahr 2022 rechtzeitig nachgekommen ist und ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des verminderten Sparguthabens im Laufe des Kalenderjahres gemäss Art. 25 ELV erfüllt sind, ist vorliegend nicht näher zu prüfen. Denn in Fällen, in denen es um Rückforderungen von EL geht, hat das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. entschieden, dass bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind (BGE 122 V 26 E. 5c). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid betont, dass bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, davon auszugehen sei, dass die EL eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der AHV und der IV bezwecken würden. Dabei gehe es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze überstiegen, abzudecken. Es seien deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne. Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der EL an geänderte Verhältnisse. Dies bedeute insbesondere, dass der Neuberechnung des Leistungsanspruchs der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der versicherten Personen obliegenden Mitwirkungspflicht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (BGE 122 V 24 E. 5a mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen müssten – wie das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. weiter festhält – auch bei der Neuberechnung der EL im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen EL gelten (E. 5b; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5.2 e contrario) 4.3.2 Die bundesgerichtliche Auffassung stimmt auch mit der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 4620.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung) überein. Diese Verwaltungsweisung bestimmt Folgendes: "Stellt sich bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages heraus, dass einzelne Berechnungsposten zugunsten der versicherten Person korrigiert werden müssen, sind diese bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages entsprechend zu berücksichtigen." Wie das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die damals gültige, inhaltlich im Wesentlichen jedoch übereinstimmende Rz. 7034 WEL (in der damals anwendbaren, seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung) festgehalten hat, ermöglicht diese Praxis eine rechtsgleiche Regelung der Rückerstattungsfrage, indem der Rückforderungsbetrag ungeachtet des Meldeverhaltens der EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger und unabhängig davon, dass allenfalls die Verwaltung von einer Tatsachenänderung zufällig Kenntnis erhält, festgesetzt wird. Namentlich wird damit eine Besserstellung derjenigen EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger verhindert, die, aus welchen Gründen auch immer, lediglich anspruchserhöhende Tatsachenänderungen melden (BGE 122 V 25 E. 5b/bb). 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausgleichskasse bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten und – damit einhergehend – bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2020 rückwirkend die von der Versicherten sich zu ihren Gunsten auswirkenden Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingereichten Bankbelege über den Vermögensstand – ungeachtet einer allfälligen Meldepflichtverletzung – per 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023 hätte berücksichtigen müssen. Das Sparguthaben ist deshalb in den EL-Berechnungen entsprechend anzupassen. Aufgrund der vorzunehmenden Anpassungen des Sparguthabens wird auch der Rückforderungsbetrag zu korrigieren sein. Die Sache ist deshalb diesbezüglich zur Neuberechnung und –verfügung sowohl hinsichtlich des EL-Anspruchs der Versicherten vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2023 als auch der Rückforderung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 5.1 Die Ausgleichskasse forderte von der Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid einen Betrag in der Höhe von Fr. 17'907.-- zurück. Sie verwies dabei auf die mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 berechnete Nachzahlung in Höhe von Fr. 21'326.-- und auf die (vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2022 aufgehobene) Rückforderungsverfügung vom 8. (richtig 2.) August 2021, wonach ein Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 39'233.-- offenstehe. Gestützt auf diese Zahlen ermittelte sie eine Restschuld von Fr. 17'907.-- (Fr. 39'233.-- –Fr. 21'326.--). 5.2 In Bezug auf die Höhe der Rückforderungsschuld sind an dieser Stelle folgende Anmerkungen anzubringen. Die Versicherte ist der Auffassung, dass die Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung vom 2. August 2021 unzulässig sei, weil das Kantonsgericht diese Verfügung mit Urteil vom 22. Dezember 2022 aufgehoben habe. In diesem Urteil wies das Kantonsgericht die Ausgleichskasse an, unter Mitwirkung der Versicherten die Verkehrswerte der beiden im Miteigentum der Versicherten stehenden Liegenschaften in Y. rückwirkend auf den 1. September 2016 zu ermitteln und gestützt auf die Abklärungsergebnisse neu zu verfügen. In den aufgehobenen Verfügungen wird zum einen ein EL-Anspruch abgelehnt (vgl. Verfügungen vom 2. und 20. August 2021) und zum anderen ein EL-Anspruch bejaht (vgl. Verfügung vom 27. Januar 2022). Gleichzeitig enthält die Verfügung vom 2. August 2021 einen Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse. Damit steht fest, dass die Ausgleichskasse aufgrund der richterlichen Rückweisung der Angelegenheit an die Ausgleichskasse nicht nur den EL-Anspruch, sondern auch die Rückforderung von zu viel geleisteten EL zu überprüfen hatte. Dementsprechend äussert sich die in der Folge erlassene Verfügung vom 6. Dezember 2023 zu Recht nicht nur zum Leistungsanspruch ab 1. September 2016, sondern auch zum geschuldeten Rückforderungsbetrag. Da die Rückforderungsverfügung vom 2. August 2021 aufgehoben wurde, kann – wie die Versicherte zu Recht anführt – diese nicht mehr als eine rechtliche Grundlage für eine Verrechnung von Ansprüchen und Forderungen herangezogen werden. Dennoch kann das Vorgehen der Ausgleichskasse nicht von vornherein als unzulässig bezeichnet werden. So ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse bei der Überprüfung der Rückforderung zum Schluss gekommen ist, dass keine Änderungen an der in der Verfügung vom 2. August 2021 genannten Betragshöhe vorzunehmen seien. Die Neuberechnung bzw. Feststellung muss jedoch aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit aus der neuen Verfügung vom 6. Dezember 2023 hervorgehen. Mit anderen Worten müssen sich Bestand und Höhe einer allfälligen Rückforderung in der neuen EL-Verfügung bzw. im Entscheid vom 25. Januar 2024 schlüssig nachvollziehen lassen. 5.3 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, ist doch in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 nicht ersichtlich, wie sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 39'233.-- zusammensetzt. Die Ausgleichskasse verwies auf die Verfügung vom 2. August 2021, in welcher ein Rückforderungsbetrag von Fr. 43'810.-- aufgeführt wurde. Sie zeigte jedoch weder in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 noch im angefochtenen Entscheid auf, wie sie zu einer Rückerstattung von Fr. 39'233.-- gelangte. Erst in der Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 führt sie an, dass am 27. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Anpassung der Liegenschaftswerte eine erste Korrekturverfügung erlassen worden sei, was zu einer Nachzahlung von Fr. 4'577.-- geführt habe. Dadurch habe sich die Rückforderungssumme von Fr. 43'810.-- (gemäss Verfügung vom 2. August 2021) auf Fr. 39'233.-- (Fr. 43'810.-- – Fr. 4'577.--) reduziert. Abgesehen davon, dass sowohl die Verfügung vom 2. August 2021 als auch die Verfügung vom 27. Januar 2022 mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2022 aufgehoben worden sind, geht der Betrag in Höhe von Fr. 4'577.-- weder aus der Verfügung vom 6. Dezember 2021 noch aus dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 hervor. Damit lassen sich weder der Bestand noch die Höhe der geltend gemachten Rückforderung schlüssig nachvollziehen. Bei dieser Sachlage ist die Verrechnung der Nachzahlung mit einem Rückforderungsbetrag von Fr. 39'233.-- nicht zulässig. 5.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist mit der Anweisung, den Vermögensstand der Versicherten per 31. Dezember 2021 und per 31. Dezember 2022 gemäss den Bankbelegen vom 2. Januar 2022 und vom 2. Januar 2023 anzupassen. Nach der Neuberechnung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2023 hat sie sodann eine neue Verfügung mit Nennung eines konkreten, nachvollziehbar berechneten Rückforderungsbetrags zu erlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Der Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 27. August 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11,25 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangen-den Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 12.60. Der Versicherten ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'053.95 (11,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 12.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 25. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'053.95 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwerteuer) zu bezahlen.